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Förderverein Regenbogen e.V.
der Grundschule Neuzelle
Mehr Vielfalt und Farbe für Kinder.
 

Satzung des Fördervereines „Regenbogen“
der Grundschule Neuzelle e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  • Der Verein führt den Namen Förderverein „Regenbogen“ der Grundschule Neuzelle im folgenden „Verein“ genannt. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „e. V.“.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Neuzelle und muss in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt eingetragen werden.
  • Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am Tag der Gründung und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
  • Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Grundschule Neuzelle in ideeller und materieller Hinsicht. Er bezweckt insbesondere, die Lehrmittel zu ergänzen und sonstige den Bildungszielen der Schule dienende Anschaffungen zu ermöglichen, soweit dafür öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen, Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule und des Hortes sowie andere im Interesse des Schulbetriebes und des Lebens in der Schulgemeinschaft förderungswürdige Anliegen zu unterstützen.
  • Der Verein fördert Initiativen von und die Zusammenarbeit zwischen Schülern, Eltern Erziehern des Hortes und Lehrern in der Grundschule Neuzelle.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
  • Mitglieder können juristische und natürliche Personen ab 18 Jahre werden.
  • Mitglied des Vereins kann jeder werden, der bereit ist, die Satzung anzuerkennen, insbesondere den im § 2 der Satzung niedergelegten Zweck des Vereins zu fördern. Die Erklärung des Ein- und Austrittes bedarf der Schriftform, sie ist an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme erfolgt mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben das Recht der Teilnahme an Versammlungen, der Auskunftserteilung beim Vorstand sowie Wahlrecht.

Alle Mitglieder haben die Pflicht, ihre Beiträge rechtzeitig zu entrichten, sowie den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt wird.

§ 7 Vereinsvermögen

Die Mittel, die dem Verein für seine Zwecke zur Verfügung stehen, sind:
  • Beiträge der Mitglieder,
  • Zuwendungen, Schenkungen, Spenden, Fördermittel
    Die finanziellen Mittel werden auf dem Vereinskonto geführt.
  • Verfügungen über das Vereinsvermögen, die einen Beitrag von 500,- Euro überschreiten, bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Zur Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen
    • auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
    • auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe.
  • Zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:
    • Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein Mitglied des Vorstandes oder ein vom Vorsitzenden bestimmter Vertreter.
    • Einberufene Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn die Frist der Einladung gewahrt ist.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  • Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei der Wahl des Vorstandes entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr nach dem Gesetz und dieser Satzung zur Entscheidung zugewiesenen Fragen, insbesondere
    • die Wahl der Vorstandsmitglieder, soweit die Zugehörigkeit nicht kraft des Amtes erfolgt,
    • die Wahl zweier Rechnungsprüfer, die mindestens in jedem Geschäftsjahr die Kassenführung zu prüfen haben,
    • den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und die Berichte des Kassenwartes und der Rechnungsprüfer
    • die Entlastung des Vorstandes
    • Satzungsänderungen
    • die vorzeitige Abberufung eines oder sämtlicher Mitglieder des Vorstandes,
    • die Auflösung der Vereinigung.
  • Über den Versammlungsverlauf wird ein vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnetes Protokoll angefertigt.
§ 10 Vorstand
  • Der Vorstand besteht aus:
    • dem ersten Vorsitzenden
    • dem zweiten Vorsitzenden
    • dem Kassenwart
    • dem Vertreter des Kassenwarts
    • dem Schriftführer
    • Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes vertreten, darunter der erste Vorsitzende oder sein Vertreter.
  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt. Eine Wiederwahl vorheriger Vorstandsmitglieder ist möglich. Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden, mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  • Die Vorstandsmitglieder sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  • Über alle Vorstandssitzungen wird ein Protokoll angefertigt.
  • Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück oder erfolgt sein Ausfall durch Tod, so hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen.
  • Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der § 42 BGB bleibt unberührt.
  • Der Kassenwart und sein Stellvertreter führen über die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen neben der Unterschrift des Kassenwartes oder dessen Vertreter auch der Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden oder dessen Vertreter.
§ 11 Kassenprüfung

Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenstand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Vereinsauflösung
  • Die Auflösung des Vereins erfolgt mit drei Viertel der Stimmen aller anwesender Mitglieder auf der Mitgliederversammlung.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an das Amt Neuzelle als Schulträger der Grundschule Neuzelle mit der Verpflichtung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten der Grundschule Neuzelle zu verwenden. Das gleiche gilt, wenn die Mitgliederversammlung eine Änderung des Vereinszwecks beschließt, die vom Finanzamt nicht als gemeinnützig anerkannt wird.
§ 13 Haftung

Die Haftung der einzelnen Mitglieder beschränkt sich auf die Verpflichtung zur Beitragszahlung.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Verabschiedung in Kraft.
24.01.2007

(Eintrag ist beim Amtsgericht Frankfurt/Oder am 03.07.2007 unter der Nr. VR 5225 FF erfolgt. Vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes Frankfurt/Oder vom 04.07.2007 unter der Steuer-Nr. 061/140/08085 liegt vor.)